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Heizkostenabrechnung nur nach Verbrauch zulässig

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Vermieter dürfen bei der Heizkostenabrechnung nur die tatsächlich verbrauchte Energie abrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Die jährlichen Zahlungen des Vermieters an den Energielieferanten sind dagegen keine zulässige Abrechnungsgrundlage.

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